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Praxis für Arbeitsmedizin und Verkehrsmedizin Tel. 0340- 24080427Hedwig Hedda Skalski Fax. 0340-24080428Fachärztin für Arbeitsmedizin praxis@arbeitsmedizin-dessau.de06844 Dessau-Roßlau, Zur Großen Halle 19 www.arbeitsmedizin-dessau.de |
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RechtsinformationenPraxis für Arbeitsmedizin und Verkehrsmedizin hält sich beim Umgang mit Kundeninformationen streng an die Regeln des Datenschutzes. Wir behandeln die Informationen, die Sie Praxis für Arbeitsmedizin und Verkehrsmedizin zur Verfügung stellen, streng vertraulich. Unsere Praxis gibt Kundeninformationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden an Dritte weiter. Für Besucher unserer Webseite und Kunden gilt Datenschutzerklärung |
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Datenerhebung: Nicht alle Informationen eines Patienten dürfen gesammelt werden. In der Regel betrifft dies nur Daten, die für die Durchführung von Behandlung und Diagnose von Belang sind. Datenweitergabe: An Versicherungen und andere Dritte dürfen nicht automatisch sämtliche Informationen aus der Patienten-/Betriebsakte weitergegeben werden. Hier sind je nach Adressat bestimmte Vorgaben zu beachten. In die Herausgabe von personenbezogenen Daten muss in der Regel eine Einwilligungserklärung des Betroffenen vorliegen. Datensicherung: In einer Arztpraxis müssen die Personendaten vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte ausreichend gesichert sein. Das betrifft sowohl digitale Datensätze als auch Ausdrucke, Formulare und Notizen. |
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Der Umgang mit empfindlichen Patientendaten und Kundendaten lässt dem Datenschutz in der Arztpraxis einen hohen Stellenwert zukommen. Die Gesundheitsinformationen einer Person gehören nämlich zu den besonderen Arten personenbezogener Daten und sind als solche besonders schützenswert. Darüber hinaus kommt bei Patientendaten noch ein weiterer wichtiger Aspekt hinzu: Ärzte und deren Mitarbeiter unterliegen einer Schweigepflicht, die sich aus dem besonderen Berufsgeheimnis ergibt.Auch Unternehmensdaten werden bei uns sorgfältig aufbewährt und keinesfalls an Dritte weitergeleitet.Nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz müssen alle Angestellten, die in der Datenverarbeitung in nicht-öffentlichen Stellen tätig sind, regelmäßig auf das Datengeheimnis verpflichtet werden. |
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